News-Übersicht Oktober 2022

Unter dem Appell „Es braucht Mut und eine Strategie, um einen Energie-Infarkt zu verhindern!“ haben große Teile der sächsischen Wirtschaft im September eine Vielzahl schnell greifender Maßnahmen gefordert, um die Wirtschaft wirksam zu entlasten und eine finanzielle Überforderung, Betriebsaufgaben und Insolvenzen zu vermeiden. Die zwischenzeitlich erfolgte Ankündigung eines Abwehrschirmes über 200 Milliarden Euro als auch die Abkehr von der Gasumlage werden daher ausdrücklich begrüßt und als Erfolg gewertet. Die von der Experten-Kommission Gas und Wärme in ihrem Zwischenbericht vorgelegten ersten Empfehlungen an die Bundesregierung stellen einen weiteren Schritt in die richtige Richtung dar. Für eine wirksame und unbürokratische Entlastung ist jedoch die weitere Ausgestaltung und Umsetzung dieser und auch der noch kommenden Empfehlungen entscheidend. Bereits jetzt sehen wir Nachbesserungsbedarf und verknüpfen konkrete Erwartungen im Hinblick auf unsere Forderungen mit der weiteren Arbeit der Experten-Kommission.

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Nachdem sich die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung (eAU) verzögert hat, ist das Verfahren der eAU ab 1. Januar 2023 für alle Unternehmen nunmehr verbindlich. Zukünftig gibt es nicht mehr das Verfahren der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier. Damit ist der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nicht mehr verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse und dem Arbeitgeber abzugeben, sondern der behandelnde Arzt übermittelt über die Telematikinfrastruktur die eAU an die zuständige Krankenkasse.  

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Der Bundesrat hat im Zuge des dritten Entlastungspakets zur Abmilderung der Inflation die Möglichkeit zur Zahlung einer sog. „Inflationsprämie“ beschlossen. Damit können Arbeitgeber ihren Beschäftigten freiwillig Leistungen bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei gewähren.  

Welche Zahlungen hiervon umfasst sind und was es zu berücksichtigen gilt, lesen Sie hier.

Beachten Sie unbedingt, dass eine Zahlung erst nach Verkündung des Gesetzes als steuer- und sozialversicherungsabgabenfreie „Inflationsausgleichsprämie“ gezahlt werden kann. Bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Meldung ist eine Verkündung des Gesetzes noch nicht erfolgt.

Die Mitgliederversammlung der Vereinigung der Sächsischen Wirtschaft e. V. (VSW) hat gestern Abend (13.10.2022) in Radebeul in geheimer Wahl Dr. Jörg Brückner (63) einstimmig als Arbeitgeberpräsidenten wiedergewählt. Dr. Brückner, der Geschäftsführender Gesellschafter der KWD Kupplungswerk Dresden GmbH ist, vertritt mit der Metall- und Elektroindustrie den größten Industriezweig im Freistaat und hat das Ehrenamt seit 01.01.2016 inne. Die Mitgliederversammlung bestätigte ebenfalls den Vizepräsidenten der VSW Joachim Otto – Geschäftsführender Gesellschafter der Franz Otto GmbH + Co. KG in Auerbach und Präsident des Handelsverbands Sachsen e.V.

Der Freistaat Sachsen unterstützt junge, innovative wie auch kleine und mittlere Unternehmen zukünftig bei der Markteinführung von Produkten und in der Umsetzung von Digitalisierungsprojekten. Für diese Vorhaben stehen den Unternehmen in der bis 2027 dauernden Förderperiode insgesamt rund 95 Millionen Euro aus dem Europäischen Fonds für Regionalentwicklung zur Verfügung. Die neuen Förderrichtlinien für das Programm Markteinführung Zuschuss und Digitalisierung Zuschuss wurden auf Basis der vorangegangenen Förderprogramme, Einführung innovativer Produkte und E-Business weiterentwickelt und sollen auch in Zukunft die Wettbewerbsfähigkeit der sächsischen Wirtschaft stärken.

Eine Antragstellung über die Sächsische Aufbaubank wird noch in diesem Jahr möglich sein. Selbstverständlich informieren wir Sie fortlaufend zum Thema.

Hier gelangen Sie zur Medieninformation.

Das Bundeskabinett hat am 28. September 2022 Anpassungen der Energiesicherungsverordnung für kurzfristige Energiesparmaßnahmen (EnSikuMaÄV) verabschiedet. Die Anpassungen betreffen die kurzfristigen Energiesparmaßnahmen, die für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 gelten. Für den Handel ergeben sich folgende relevante und positive Änderungen:

1. Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen

Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist nunmehr von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages (statt bisher 16.00 Uhr) untersagt. Insoweit wurde der Zeitraum der Nutzungsuntersagung verkürzt.  

2. Ausnahmeregelung für Werbeanlagen während der Öffnungszeiten

Neu hinzugefügt wurde eine Ausnahmeregelung für Werbeanlagen, die während der Öffnungszeiten auf Gewerbe und Beruf am selben Ort hinweisen. Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 28.09.2022 sind ein Beispiel hierfür beleuchtete Namenszüge eines Ladens, etwa über dem Eingang. Diese dürfen während der Öffnungszeiten weiter beleuchtet werden, auch wenn es nach 22.00 Uhr ist.

Die Verordnung zur Änderung der Energieeinspar-Verordnung wurde am 30. September 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Änderungen sind somit am 01.10.2022, dem Tag nach der Verkündung der Verordnung, in Kraft getreten.

Der Negativtrend bei der Verbraucherstimmung hält im Oktober an. Das Konsumbarometer des Handelsverbandes Deutschland (HDE) geht den dritten Monat in Folge zurück und erreicht erneut ein Allzeittief. Der Index befindet sich damit in einem Abwärtstrend, der nach der Verlangsamung im Sommer nun in den Herbstmonaten an Fahrt gewinnt. Es ist zu erwarten, dass sich der Pessimismus der Verbraucherinnen und Verbraucher in den nächsten Monaten negativ auf den privaten Konsum auswirken wird.

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Die sächsische Staatsregierung hat eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Diese trat am 1. Oktober 2022 in Kraft und gilt bis einschließlich 7. April 2023. Grundlage für die sächsischen Regelungen ist das geänderte Infektionsschutzgesetz, das der Bund Mitte September verabschiedet hat.

Für den Einzelhandel ergeben sich auch aus der neuen Verordnung keine Regelungen oder Beschränkungen.

Die aktuelle Sächsische Corona-Schutz-Verordnung finden Sie hier.