Bundeskabinett beschließt SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

In der am 31. August 2022 vom Bundeskabinett verabschiedeten, vom bisherigen Entwurf glücklicherweise deutlich abgeschwächten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) ist nunmehr geregelt, dass auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen hat.

Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere folgenden Maßnahmen zu prüfen:

  • die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
  • die Sicherstellung der Handhygiene,
  • die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
  • das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen und
  • die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte.

Zudem ist arbeitgeberseitig zu prüfen, ob den Beschäftigten anzubieten ist, berufliche Tätigkeiten Zuhause zu verrichten (Home-Office) und ob regelmäßig kostenfreie Tests zur Verfügung zu stellen sind. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus medizinische Masken oder entsprechende Atemschutzmasken bereitzustellen, wenn der Mindestabstand unterschritten wird und keine weiteren Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz bestehen.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt ab 01. Oktober 2022 und tritt mit Ablauf 7. April 2023 außer Kraft.

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