Werbung mit den Worten "Black Friday" dieses Jahr erstmals wieder ohne Risiko möglich

Ende November eines jeden Jahres organisieren viele stationäre Geschäfte und Onlineshops am sogenannten „Black Friday“ Aktionen und gewähren Preisnachlässe. Die Bewerbung der Rabatte mit der Begrifflichkeit „Black Friday“ stellte sich dabei seit vielen Jahren als risikobehaftet dar, denn diese war seit 2013 als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen und damit markenrechtlich geschützt.  

Seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Sommer dieses Jahres (wir berichteten mit Rundschreiben 21/2023) haben Händler nun aber endlich Rechtssicherheit: Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde der bisherigen Markenrechtsinhaberin gegen ein Urteil des Kammergerichts Berlin, welches bestätigte, dass die Wortmarke „Black Friday“ für verfallen zu erklären ist, zurück. Mit dieser Zurückweisung des BGH ist die Entscheidung des Kammergerichts Berlin rechtskräftig und die für rund 900 Waren und Dienstleistungen eingetragene Marke „Black Friday“ damit verfallen.

Einzelhändler können also in allen Handelsbereichen erstmals wieder mit den Worten „Black Friday“ ihre Aktionen am 24. November 2023 bewerben, ohne dem Risiko ausgesetzt zu sein, in diesem Zusammenhang wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt zu werden.

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