Unternehmen, die eine elektronische Registrierkasse nutzen, müssen den Ablauf der Übergangsregelung für bestehende Kassensysteme ohne eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) beachten. Die Übergangsregelung begann am 1. Januar 2020 und endet zwei Jahre später, also am 31. Dezember 2022. In diesem Zeitraum müssen alle elektronischen Registrierkassen mit dieser technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein.
Elektronische Kassen, die noch keine TSE besitzen, nach dem 25. November 2010 und vor dem 31. Dezember 2019 angeschafft wurden und nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufrüstbar sind, müssen bis zum 1. Januar 2023 durch eine TSE-fähige Kasse nach den Anforderungen der KassenSichV ersetzt werden. Die Datensicherungen des bisher verwendeten Kassensystems sind für 10 Jahre aufzubewahren.
Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen § 146a AO:
Dem Finanzamt stehen nach § 379 AO bußgeldrechtliche Ahndungsmöglichkeiten zu, sodass Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden können. Wir empfehlen Ihnen, rechtzeitig mit Ihrem Kassenhersteller Kontakt aufzunehmen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.