Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Corona-Sonderregelung, wonach die telefonische Krankschreibung zulässig ist, bis 31. März 2023 verlängert. Damit gilt weiterhin: Versicherte, die aufgrund einer leichten Atemwegserkrankung arbeitsunfähig sind, können nach telefonischer Anamnese bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Somit besteht weiterhin die Möglichkeit, dass niedergelassene Ärzte die Patienten am Telefon zu ihren Beschwerden befragen und auf dieser Grundlage – ohne persönliche Vorstellung in der Praxis - die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Eine Verlängerung der Krankschreibung auf telefonischem Wege ist einmalig für weitere 7 Kalendertage möglich.
Unabhängig hiervon besteht seit Oktober 2020 die Möglichkeit, neben der unmittelbar persönlichen Vorstellung beim Arzt in dessen Räumen die Untersuchung im Wege einer Videosprechstunde durchzuführen.
Bei Fragen zu diesem Themenkomplex wenden Sie sich gern an unsere Verbandsjuristinnen,