Tabakfachhändler - Außenwerbung für Tabakprodukte weiterhin erlaubt

Derzeit sieht sich der Handel vermehrt mit Abmahnungen von Nichtraucherschutzvereinen und Verwarnungen der Lebensmittelüberwachung konfrontiert, wonach diese die Auffassung vertreten, dass auch Tabakfachhändlern die Außenwerbung für Tabakprodukte und E-Zigaretten durch Aufsteller, Schaufensterdisplays, Plakate oder Fassadenwerbung untersagt sei. Die Verbände BTWE Handelsverband Tabak, der Tabakverband der Tabakwirtschaft und der Bundesverband Freier Tankstellen neuartiger Erzeugnisse weisen jedoch darauf hin, dass die geltende Vorschrift (§ 20a Tabakerzeugnisgesetz) weiterhin Werbung, die sich an Kunden außerhalb der Geschäftsräume richtet, - ausschließlich - für Fachhändler erlaubt.

Kriterien für die Einordnung Ihres Geschäfts als Tabakfachhandel finden Sie hier. In Bezug auf diese Übersicht der oben genannten Verbände möchten wir hinsichtlich der Tankstellen jedoch darauf hinweisen, dass solche ausweislich einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. August 2024 (Az.: 2 UKl 2/24) gemeinhin nicht als Fachhandelsgeschäft für Tabakerzeugnisse verstanden werden.

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