Der Bundesrat hat im Zuge des dritten Entlastungspakets zur Abmilderung der Inflation die Möglichkeit zur Zahlung einer sog. „Inflationsprämie“ beschlossen. Damit können Arbeitgeber ihren Beschäftigten freiwillig Leistungen bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei gewähren.
Welche Zahlungen hiervon umfasst sind und was es zu berücksichtigen gilt, lesen Sie hier.
Beachten Sie unbedingt, dass eine Zahlung erst nach Verkündung des Gesetzes als steuer- und sozialversicherungsabgabenfreie „Inflationsausgleichsprämie“ gezahlt werden kann. Bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Meldung ist eine Verkündung des Gesetzes noch nicht erfolgt.