Mit dem Soforthilfe-Zuschuss hat der Bund kleine Unternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Pandemie 2020 in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage geraten sind, unterstützt. Die Soforthilfe wurde unmittelbar nach Ausbruch der Pandemie aufgelegt, damit Unternehmen Liquiditätsengpässe decken können. Sie wurde zu einem Zeitpunkt beantragt und bewilligt, zu dem die Einnahmen und Ausgaben noch nicht feststanden, sondern nur geschätzt (Prognose) werden konnten. Daher war bereits im Bescheid vorgesehen, dass eine eventuelle Überkompensation zurückzuzahlen ist.
Haben sich die Einnahmen und Ausgaben so entwickelt wie geplant oder schlechter, bedarf es keiner weiteren Handlung. Soforthilfe muss jedoch in den Fällen zurückgezahlt werden, in denen die drei bzw. fünf Monate nach Antragstellung besser verlaufen sind als prognostiziert, weil die Einnahmen höher waren als geplant oder der betriebliche Sach- und Finanzaufwand geringer ausfiel. In diesen Fällen ergibt sich eine geringere Soforthilfe als seinerzeit gewährt.
Zu weiteren Informationen rund um das Rückmeldeverfahren gelangen Sie hier.