Pflicht zur elektronischen Rechnung (E-Rechnung) ab 1. Januar 2025

Mit Verkündung des Wachstumschancengesetzes wurde die Pflicht zur Erstellung und zum Empfang von elektronischen Rechnungen im B2B-Bereich auf den Weg gebracht. Hiernach ist die Rechnungslegung und deren Empfang für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern ab 1. Januar 2025 nur noch in einem bestimmten gesetzlich vorgegebenen Datenformat möglich. Dabei handelt es sich um einen besonderen XML-Datensatz. Eine per E-Mail übermittelte Datei im PDF-Format gilt ab 2025 nicht mehr als elektronische Rechnung. Vielmehr ist eine E-Rechnung im Unterschied zu einer eingescannten- oder PDF-Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine automatische elektronische Verarbeitung ohne Medienbrüche ermöglicht (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG n. F.).

Jeder Unternehmer muss bis zum 1. Januar 2025 die technischen Voraussetzungen schaffen, um solche E-Rechnungen zunächst zumindest empfangen und verarbeiten zu können. Hinsichtlich der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen gelten Übergangsfristen.

Unternehmen sollten daher zeitnah prüfen, ob mit ihrer aktuell verwendeten Software Eingangsrechnungen im E-Rechnungsformat empfangen und verarbeitet werden können und die zur Rechnungsstellung verwendete Software die Erstellung von E-Rechnungen ermöglicht bzw. zeitnah ermöglichen wird.

Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an unsere Verbandsjuristinnen in den Geschäftsstellen.

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