Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag eines Elektronikfachmarktes gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 abgelehnt. Diese Verordnung sah in ihrem § 7 die grundsätzliche Untersagung des Betriebs von Einkaufszentren und großflächigem Einzelhandel sowie von Ladengeschäften vor. Ausnahmen bestanden unter anderem für Geschäfte des täglichen Bedarfs und für solche Geschäfte, die über nicht mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche verfügten. Eine Reduzierung der Ladenfläche durch Absperrung oder ähnliche Maßnahmen war nach der Verordnung unzulässig.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat entschieden, dass diese Regelungen hinreichend klar und bestimmt waren. Außerdem hält das Gericht die mit den Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung verbundenen Einschränkungen der Berufsfreiheit für verhältnismäßig. Sie waren zur Erreichung eines legitimen Zwecks – nämlich der Verlangsamung des Infektionsgeschehens und damit der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens – geeignet und erforderlich und die mit dem Eingriff in die Berufsausübung verbundenen Folgen waren den Betroffenen auch zumutbar, so das OVG. Das Gericht würdigt in seiner Entscheidung zwar, dass infolge des Öffnungsverbots zahlreiche Geschäfte spürbare wirtschaftliche Einbußen erlitten, die in Einzelfällen teilweise auch existenzbedrohend waren. Angesichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein weiterer unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuinfektionen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gehabt hätte, durfte der Verordnungsgeber nach Einschätzung des OVG aber zum damaligen Zeitpunkt in einer Güterabwägung die berechtigten Interessen der Einzelhändler einschließlich ihrer Beschäftigten hinter dem überragenden öffentlichen Interesse an der Eindämmung der Corona-Pandemie zurückstellen.
Auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz stellte das Gericht nicht fest. Die Privilegierung von Geschäften des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung war wegen ihrer grundlegenden Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung sachlich gerechtfertigt. Auch die Privilegierung von Geschäften mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 m² stellte nach den Ausführungen des OVG keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, sondern habe ihren sachlichen Grund darin gefunden, dass von großflächigen Geschäften aufgrund des umfangreicheren Warensortiments regelmäßig eine größere Sogwirkung im Hinblick auf die Kunden ausgehe als dies bei den kleineren Geschäften der Fall sei.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
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