Hinweisgeberschutzgesetz: Handlungsbedarf bis Dezember 2023

Wie bereits mehrfach berichtet, traten die Vorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) größtenteils am 2. Juli 2023 in Kraft. Im Rahmen dessen besteht für Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten (berechnet pro Kopf - Teilzeitbeschäftigte zählen mit) bereits seitdem die Pflicht, nach den Vorgaben des HinSchG eine interne Meldestelle einzurichten. Die Bußgeldvorschrift beim Verstoß hiergegen tritt dabei ab dem 1. Dezember 2023 in Kraft. Unternehmen mit zwischen 50 und 249 Beschäftigten wurde eine Umsetzungsfrist zur Einrichtung der internen Meldestelle bis zum 17. Dezember 2023 eingeräumt.  Für sämtliche Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten besteht mithin – soweit noch nicht umgesetzt - nunmehr dringender Handlungsbedarf. Bei Nichteinrichtung drohen Bußgelder bis zu 20.000,00 €.  

Hintergrund: Ziel des Gesetzes ist, dass insbesondere Arbeitnehmer auf mutmaßliche Rechts- und Regelverstöße des Arbeitgebers einfacher und ohne Angst vor Benachteiligungen bei hierfür geschaffenen internen oder externen Meldestellen aufmerksam machen können. Die interne Meldestelle ist dabei vom Arbeitgeber, die externe Meldestelle vom Bund einzurichten.

Weitere Informationen finden Sie im Exklusivbereich unserer Homepage im Merkblatt „AUF EINEN BLICK“- Das Hinweisgeberschutzgesetz (Downloads/Branchenspezifisches & Spezielles) sowie in den Webinar-Präsentationsunterlagen (Vortragsunterlagen/Hinweisgeberschutzgesetz). Zudem stehen Ihnen unsere Verbandsjuristinnen gern für eine Beratung zur Verfügung.

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