Energieeinspar-Verordnung - positive Anpassungen für den Handel

Das Bundeskabinett hat am 28. September 2022 Anpassungen der Energiesicherungsverordnung für kurzfristige Energiesparmaßnahmen (EnSikuMaÄV) verabschiedet. Die Anpassungen betreffen die kurzfristigen Energiesparmaßnahmen, die für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 gelten. Für den Handel ergeben sich folgende relevante und positive Änderungen:

1. Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen

Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist nunmehr von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages (statt bisher 16.00 Uhr) untersagt. Insoweit wurde der Zeitraum der Nutzungsuntersagung verkürzt.  

2. Ausnahmeregelung für Werbeanlagen während der Öffnungszeiten

Neu hinzugefügt wurde eine Ausnahmeregelung für Werbeanlagen, die während der Öffnungszeiten auf Gewerbe und Beruf am selben Ort hinweisen. Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 28.09.2022 sind ein Beispiel hierfür beleuchtete Namenszüge eines Ladens, etwa über dem Eingang. Diese dürfen während der Öffnungszeiten weiter beleuchtet werden, auch wenn es nach 22.00 Uhr ist.

Die Verordnung zur Änderung der Energieeinspar-Verordnung wurde am 30. September 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Änderungen sind somit am 01.10.2022, dem Tag nach der Verkündung der Verordnung, in Kraft getreten.

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