Drohende Verjährung von Forderungen aus dem Jahr 2020

Im Rahmen der gesetzlichen Regelverjährungsfrist von 3 Jahren droht mit Ablauf des Jahres 2023 die Verjährung von Forderungen, die im Jahr 2020 entstanden sind. Unternehmen sollten daher unbedingt zeitnah prüfen, ob aus 2020 noch von ihnen gestellte, zur Zahlung offenstehende Rechnungen vorliegen oder sie Leistungen erbracht haben, die noch gar nicht abgerechnet wurden. In diesen Fällen müssen ggf. verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden, damit die Forderung gegenüber dem Schuldner auch nach Ablauf des 31. Dezember 2023 noch erfolgreich geltend gemacht werden kann.    

Bei Fragen hierzu wenden Sie sich gern an unsere Verbandsjuristinnen in den Geschäftsstellen.

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