Bundesverwaltungsgericht entscheidet zum Öffnungsverbot nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat am heutigen Tag entschieden, dass das Verbot der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 rechtmäßig war.

Nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, die vom 20. April bis 3. Mai 2020 galt, war die Öffnung von Ladengeschäften grundsätzlich untersagt. Ausgenommen hiervon waren Geschäfte für den täglichen Bedarf und für die Grundversorgung notwendige Geschäfte. Öffnen durften zudem Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 qm.

Der hiergegen gerichtete Normenkontrollantrag eines sächsischen Elektronikfachmarkt-Unternehmens blieb auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht leider ohne Erfolg.

Bei Fragen hierzu wenden Sie sich gern an Herrn René Glaser, Hauptgeschäftsführer des Handelsverbandes Sachsen.

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