Bundesarbeitsgericht bestätigt Praxis zur Überstundenvergütung

Möchten Arbeitnehmer Überstunden vergütet bekommen, müssen sie auch künftig nachweisen, dass die Überstunden auf Anordnung des Arbeitsgebers geleistet wurden. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 04. Mai 2022 (Az.: 5 AZR 359/21) noch einmal klar.

Der Kläger war als Auslieferungsfahrer bei der Beklagten, die ein Einzelhandelsunternehmen betreibt, beschäftigt. Seine Arbeitszeit erfasste der Kläger mit einer technischen Zeiterfassung, wobei nur Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, nicht aber die Pausenzeiten aufgezeichnet wurden. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses ergab diese Zeitaufzeichnung einen positiven Saldo von 348 Stunden zugunsten des Klägers. Mit seiner Klage hatte er die Vergütung für diese Stunden geltend gemacht. Dabei hatte er vorgetragen, er habe die gesamte aufgezeichnete Zeit – ohne jegliche Pausen – gearbeitet. Die Beklagte hatte dies bestritten.

Das BAG stellte in seiner Entscheidung ausdrücklich klar, dass es bei den bisherigen nach deutschem Recht entwickelten Grundsätzen über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess verbleibt. Danach hat der Arbeitnehmer darzulegen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitsgebers hierzu bereitgehalten hat. Zudem hat er nachzuweisen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat.

Diese Grundsätze werden nach Auffassung des BAG durch die auf Unionsrecht beruhende Pflicht des Arbeitgebers zur Einführung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassungssystems nicht verändert. Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beschränken sich die diesbezüglichen Bestimmungen darauf, die Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Sie finden aber grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer, so das BAG.

Zur Pressemitteilung des BAG zum Urteil vom 04. Mai 2022 gelangen Sie hier.

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