BGH zur Werbung mit der Bezeichnung "im Erzgebirge-Stil"

Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 19. September 2025 - Az.: I ZR 222/24) hat jüngst entschieden, dass Deko-Figuren aus Holz nicht einfach mit der Bezeichnung im Erzgebirge-Stil“ beworben werden dürfen, wenn diese tatsächlich nicht aus dem Erzgebirge stammen. Die BGH-Entscheidung erging in einem Rechtsstreit zwischen einem Online-Händler, der importierte Nussknacker mit dem Hinweis „im Erzgebirge-Stil“ zu vergleichsweise günstigen Preisen anbot, und dem Verband Erzgebirgischer Kunsthandwerker und Spielzeughersteller e. V. Die Klage des Verbandes gegen den Händler hatte bereits in den Vorinstanzen Erfolg. Dem Händler wurde dabei gerichtlich untersagt, Nussknacker als „im Erzgebirge-Stil“ zu verkaufen, wenn diese nicht im Erzgebirge hergestellt wurden. Die Verwendung der Bezeichnung „im Erzgebirge-Stil“ stelle eine unzulässige Ausnutzung des guten Rufs der erzgebirgischen Originale dar. Wegen dieser Entscheidungen wandte sich der Händler an den BGH, der den Kunsthandwerkern aus dem Erzgebirge nun endgültig Recht gab.

Nicht zuletzt aufgrund dieser Rechtsprechung sollten Einzelhändler dringend darauf achten, Nussknacker oder andere Deko-Figuren aus Holz (z. B. Räuchermänner, Engel und Pyramiden) nicht mit einer solchen irreführenden Herkunftsbezeichnung anzubieten und zu bewerben, wenn die Ware nicht aus dem Erzgebirge stammt. Andernfalls drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, die neben der Verpflichtung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung meist mit hohen Schadenersatzforderungen sowie Rechtsanwaltskosten der Gegenseite verbunden sind.

Sollten Sie diesbezüglichen Beratungsbedarf haben, steht Ihnen unsere Verbandsjuristin, Frau Marit Petzoldt, gern zur Verfügung. Frau Petzoldt unterstützt Sie auch, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben.

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