Beginn der Mitteilungspflicht von TSE-Kassensystemen ab 1. Januar 2025

Registrierkassen mit zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) sind nunmehr ab dem 1. Januar 2025 dem zuständigen Finanzamt zu melden. Die Meldung an die Finanzverwaltung wird dabei ausschließlich auf dem elektronischen Weg, über das Programm "Mein ELSTER" und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung gestellt. Hierauf hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinen BMF-Schreiben hingeweisen.

Für Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden oder werden, ist die Mitteilung bis spätestens zum 31. Juli 2025 vorzunehmen. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Registrierkassen müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Dies gilt ebenfalls für die ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommenen elektronischen Aufzeichnungssysteme. Elektronische Aufzeichnungssysteme die vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden bzw. werden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.

Alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte sind stets in einer Mitteilung zu übermitteln. Die Mitteilungspflicht besteht sowohl für angeschaffte als auch für gemietete und geleaste Systeme.

Folgende Daten sind an das Finanzamt zu melden:

- Name des Steuerpflichtigen,
- Steuernummer des Steuerpflichtigen,
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
- Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten Aufzeichnungssystems.

Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere Betriebsberater gern zur Verfügung.

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