Auslaufen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung mit Ablauf des 25. Mai 2022

Mit Ablauf der SARS-CoV-2-Arbeitssschutzverordnung müssen Betriebe im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung keine pandemiespezifischen Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Gefahr einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus mehr festlegen.  

Ungeachtet der außer Kraft tretenden Regelung ist der Arbeitgeber jedoch weiterhin im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gemäß § 618 BGB verpflichtet, die Beschäftigten vor Gefahr für Leib und Leben bei der Arbeit zu schützen. Deshalb sind die Arbeitgeber weiterhin entsprechend der Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes aufgefordert, ihre Gefährdungsbeurteilung stetig an das Infektionsgeschehen anzupassen. Jedoch werden die die persönliche Freiheit der Mitarbeiter beschränkenden Maßnahmen (z. B. Maskenpflicht) zukünftig mit einem erhöhten Begründungsaufwand verbunden sein.

Hinweis:

Die neben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die konkretisierende Maßnahmen im Hinblick auf die Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 zum Schutz der Beschäftigten vorsieht, wird mit Auslaufen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ebenso vorerst ihre Gültigkeit verlieren. Jedoch soll die SARS-CoV—2- Arbeitsschutzregel im Ausschuss für Arbeitssicherheit (ASTA) überarbeitet werden, um - sofern es das Infektionsgeschehen zukünftig erforderlich machen sollte - auf eine überarbeitete Fassung zurückgreifen zu können. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie informieren.

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