Im Rahmen der gesetzlichen Regelverjährungsfrist von 3 Jahren droht mit Ablauf des Jahres 2025 die Verjährung von Forderungen, welche im Jahr 2022 entstanden sind. Mit Eintritt der Verjährung kann der Schuldner mit Verweis auf diese die Erfüllung des Anspruchs verweigern.
Unternehmen sollten daher unbedingt zeitnah prüfen, ob sie aus dem Jahr 2022 noch von ihnen gestellte, zur Zahlung offenstehende Rechnungen haben oder Leistungen erbrachten, welche noch gar nicht abgerechnet wurden. In diesen Fällen müssen ggf. verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden, damit die Forderungen auch nach Ablauf des 31. Dezember 2025 noch erfolgreich geltend gemacht werden können.
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich gern an unsere Verbandsjuristinnen.