In dieser Rubrik bieten wir Ihnen Interessantes aus der Welt des Handels. Hier berichten wir oder Partner über ausgewählte Zukunftsthemen oder besondere Fragestellungen rund um den Handels. Wir hoffen, Ihnen damit spannende Impulse und Anregungen liefern zu können. Erfreuen Sie sich jede Woche an neuen Beiträgen, die wir hier veröffentlichen.
Filter-Möglichkeit nach Themen
Auf der rechten Seite bzw. im Folgenden können Sie über unsere Kategorie-Auswahl oder Schlagwort-Filter die für Sie spannenden Themen herausfiltern.
Neue gesetzliche Regelungen, die vor allem Verbraucher stärker schützen sollen, erfordern von Unternehmern zeitnah eine sorgfältige Prüfung und Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Garantieerklärungen und sonstiger Verträge.
Der Bundestag hat mit dem Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags im vergangenen Jahr die Rechte der Verbraucher massiv gestärkt. Aufgrund der damit einhergehenden teils gravierenden Änderungen der gesetzlichen Vorgaben müssen Unternehmer sowohl ihre Vertragsdokumente als auch Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) etc. anpassen. Denn die neuen Regelungen gelten für alle Kaufverträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen werden.
Zunächst wurden die Voraussetzungen für die Annahme eines Sachmangels im Sinne von § 434 BGB neben subjektiven auf objektive Gesichtspunkte ausgeweitet und damit die Haftung des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher verschärft. Außerdem wurde die Vermutung, dass ein auftretender Mangel von Beginn an vorhanden war um sechs Monate verlängert, so dass die Beweislastumkehr nunmehr für zwölf Monate besteht. Hinzu kommt, dass der Unternehmer, wenn ein Mangel aufgetreten ist, künftig auch nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist noch wegen Sachmängeln haftet, da der Lauf der Verjährung in diesen Fällen für vier Monate unterbrochen ist. Darüber hinaus muss Verbrauchern ab 01.07.2022 künftig die Möglichkeit der Kündigung von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr mittels eines „Buttons“ auf der Homepage des Unternehmers möglich sein, wenn der Vertragsschluss auch auf diese Weise erfolgt ist.
Außerdem wurde das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ verabschiedet, mit welchem die Laufzeiten und Kündigungsfristen von Verträgen in AGB neu geregelt und zu Lasten der Unternehmer verkürzt werden. Insofern haben Verbraucher bei Neuverträgen ab dem 01.03.2022, die Möglichkeit sogenannte Dauerschuldverhältnisse (Fitnessstudio, Handy, Telefon- und Internet, Gaslieferung) nach Ablauf der Mindestlaufzeit von ein oder zwei Jahren mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Anderslautende Klauseln sind unwirksam. Darüber hinaus ist es Unternehmern künftig versagt, die Abtretung von Forderungen in ihren AGB gegenüber Verbrauchern auszuschließen. Eine gegensätzlich lautende Klausel ist ebenso unwirksam.
Gern beraten und unterstützen wir Sie bei den aufgrund der gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Anpassungen.
Marcel Schmieder
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsexperte